Verordnungsfähigkeit

Wichtige Information zur
Verordnungsfähigkeit von Sondennahrung

Die rechtlichen Grundlagen zur Verordnungsfähigkeit von Sondennahrung werden in der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) in Kapitel I geregelt (gültig seit 01.04.2009). Sondennahrung (Enterale Ernährung) ist demnach bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden Ernährung verordnungsfähig, wenn:

  • eine Modifizierung der normalen Ernährung oder
  • sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen

zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.

Sondenahrung

1.2.3.4.5.4 x 15 DOLPINA STANDARD10 PEG VerbandsetsDiagnose: _____________

Wichtig bei Sondennahrungsrezepten:

  1. nie ankreuzen, da Nahrungen keine Hilfsmittel sind
  2. Aut-idem-Regelung ankreuzen!
  3. Stückzahl oder Kartonmenge angeben
  4. Verbandssets sind keine Hilfsmittel und können zusammen mit der Nahrung auf einem Rezept verordnet werden
  5. Diagnose muss auf dem Rezept vermerkt sein!

Bei einer Verordnung von enteraler Ernährung oder Verbandstoffen ist eine Zuzahlung von 10% je Zeilenwert zu zahlen, jedoch mindestens 5,– € und höchstens 10,– €, aber nicht mehr als das Mittel kostet.

Hilfsmittel (Getrennte Verordnung von Sondennahrung/Verbandssets)

1.2.3.30 Überleitsysteme PumpeDiagnose: _____________

Wichtig bei Hilfsmittel-Rezepten:

  1. Feld „Hilfsmittel“ immer ankreuzen!
  2. Stückzahl angeben/Applikationsform
  3. Diagnose muss auf dem Rezept vermerkt sein!

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Überleitsysteme), gilt eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises je Packung, insgesamt jedoch höchstens 10,– € für den Monatsbedarf, auch wenn Artikel aus verschiedenen Produktgruppen bezogen werden.