Die rechtlichen Grundlagen zur Verordnungsfähigkeit von Sondennahrung werden in der Arzneimittel-Richtlinie (AMR) in Kapitel I geregelt (gültig seit 01.04.2009). Sondennahrung (Enterale Ernährung) ist demnach bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden Ernährung verordnungsfähig, wenn:
zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.
Wichtig bei Sondennahrungsrezepten:
Bei einer Verordnung von enteraler Ernährung oder Verbandstoffen ist eine Zuzahlung von 10% je Zeilenwert zu zahlen, jedoch mindestens 5,– € und höchstens 10,– €, aber nicht mehr als das Mittel kostet.
Wichtig bei Hilfsmittel-Rezepten:
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Überleitsysteme), gilt eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises je Packung, insgesamt jedoch höchstens 10,– € für den Monatsbedarf, auch wenn Artikel aus verschiedenen Produktgruppen bezogen werden.